BGH-Urteil: Irreführende Werbung mit "hautfreundlichen" Desinfektionsmitteln

  • Der Bundesgerichtshof verbietet die Werbung von Desinfektionsmitteln als "hautfreundlich".
  • Auch die Begriffe "ökologisch" und "bio" in diesem Kontext wurden als irreführend beurteilt.

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Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Desinfektionsmittel nicht als "hautfreundlich" beworben werden dürfen. Diese Formulierung könnte zu einer Verharmlosung der Risiken führen, so die Begründung des ersten Zivilsenats in Karlsruhe. Die Richter unter Leitung von Thomas Koch entschieden, dass der Begriff in diesem Zusammenhang unzulässig ist (Az. I ZR 108/22). Neben "hautfreundlich" dürfen die Begriffe "ökologisch" und "bio" ebenfalls nicht verwendet werden. Der BGH folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale, die gegen die Drogeriemarktkette dm vorgegangen war. Dm hatte während der Coronapandemie ein Desinfektionsmittel mit der Bezeichnung "Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel" sowie "Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol" vertrieben. Die Klägerin argumentierte, dass diese Bezeichnungen im Lichte der Biozidverordnung wettbewerbswidrig seien. Das Karlsruher Landgericht hatte ursprünglich dm die Verwendung solcher Bezeichnungen untersagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hob das Verbot hinsichtlich "hautfreundlich" auf. Der BGH stellte jedoch die Entscheidung des Landgerichts wieder her, gestützt auf eine Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Biozidverordnung. Dieser hatte die Werbung als irreführend eingestuft, da Biozidprodukte nicht so beworben werden dürfen, dass sie Risiken für Gesundheit oder Umwelt unterschlagen oder ihre Wirksamkeit überbewerten. Insbesondere der Begriff "hautfreundlich" sei irreführend, da er positive Assoziationen wecke und mögliche Risiken verschleiere.
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