BGH-Urteil zu Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen sorgt für Klarheit

  • BGH bestätigt Referenzzins zur Neuberechnung der Zinserträge bei Prämiensparverträgen.
  • Verbraucherschützer und Sparkassen finden Urteil zufriedenstellend.

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Der seit Jahren schwelende Streit zwischen Verbraucherschützern und Sparkassen sowie Volksbanken über rechtswidrige Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen hat einen neuen Höhepunkt erreicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr einen Referenzzins zur Neuberechnung der Zinserträge bestätigt. Im Fokus standen Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden, die die Umlaufrendite börsennotierter Bundesanleihen mit Restlaufzeiten von 8 bis 15 Jahren als Referenzzins festgelegt hatten. Diese Berechnungsgrundlage sei den Anforderungen entsprechend und biete eine faire Basis sowohl für Sparer als auch für die betroffenen Banken, wie der Senat urteilte. Prämiensparverträge wurden besonders in den 1990er und frühen 2000er Jahren populär. Bei diesen Verträgen erhalten Sparer neben einem variablen Zins eine prämienabhängige Vergütung, die sich nach der Dauer und Regelmäßigkeit der Einzahlungen richtet. Häufig waren solche Sparmodelle bei Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken im Angebot. Problematisch waren hierbei Klauseln, die den Banken einseitig ermöglichten, die Zinsen nach eigenem Ermessen anzupassen – oft zum Nachteil der Sparer. Bereits vor zwei Jahrzehnten erklärte der BGH diese Klauseln für unzulässig, doch blieb die Berechnungsweise der korrekten Zinsen ungeklärt. Die Verbraucherzentralen hatten auf eine Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe gedrängt, die eine garantierte Restlaufzeit von zehn Jahren aufweisen sollten. Zudem forderten sie gleitende Durchschnittswerte. Der BGH verwarf diese Forderungen jedoch und bestätigte die von den Oberlandesgerichten Naumburg und Dresden festgelegte Berechnungsweise. Der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger betonte, dass die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit weder zu Lasten der Sparer noch zugunsten der Banken ausfalle. Dieses Urteil reflektiere die aktuellen risikolosen Marktbedingungen und schaffe so eine ausgewogene Grundlage für beide Parteien. Trotz der Abweisung ihrer Revision zeigten sich die Verbraucherverbände zufrieden mit der Entscheidung. Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale-Bundesverbands, lobte das Urteil als wichtigen Schritt für die betroffenen Prämiensparer. Auch die Finanzaufsicht Bafin befand das Urteil als signifikanten Fortschritt im kollektiven Verbraucherschutz. Thorsten Pötzsch, Bafin-Exekutivdirektor, kündigte an, die Urteilsbegründungen sorgfältig zu prüfen und weitere Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Obwohl das Urteil juristisch nur für die zwei beklagten Sparkassen bindend ist, sehen Verbraucherschützer eine potenzielle Signalwirkung für ähnliche Prämiensparverträge anderer Sparkassen. Inwieweit alternative Referenzzinssätze für Zinsanpassungen infrage kommen könnten, ließ der BGH offen.
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