Bundesgerichtshof untersagt irreführende "Corona-Prophylaxe"-Werbung

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In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Werbeversprechen eines Herstellers von Mund- und Rachenspülungen als irreführend eingestuft. Das Unternehmen hatte das Produkt als vorbeugende Maßnahme gegen eine Corona-Infektion angepriesen, was nun laut BGH nicht zulässig ist. Der oberste Gerichtshof bestätigte damit die Klage von Verbraucherschützern und widerrief eine vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Die Verbraucherschützer hatten bemängelt, dass durch die Werbeaussagen des Herstellers der Eindruck erweckt werde, das Produkt könne das Eindringen des Coronavirus in menschliche Zellen verhindern und so das Risiko einer Tröpfchenübertragung mindern. Das Landgericht Bielefeld hatte bereits zu Gunsten der Verbraucherschutzseite entschieden und dem Hersteller weiterführende Werbemaßnahmen dieser Art untersagt. Das Oberlandesgericht Hamm jedoch hatte zuvor anders entschieden und die Klage abgewiesen, indem es sich auf eine statische Auslegung des Heilmittelwerbegesetzes berief, die das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 zitiert, in dessen damaliger Fassung Covid-19 und Sars-CoV-2 nicht aufgeführt waren. Der BGH hat nun in seiner Begründung klargestellt, dass die Bezüge auf meldepflichtige Krankheiten im Gesetz "dynamisch" zu verstehen sind und daher auf die jeweils aktuelle Gesetzeslage abzustellen ist. Darüber hinaus betonte der BGH, dass derartige Werbeaussagen zu einer unsachgemäßen Anwendung führen könnten, da Verwender des Produkts eventuell auf weitere, notwendige Schutzmaßnahmen verzichten und somit sich und andere gefährden könnten. Dieses Urteil betont erneut die Verantwortung der Werbetreibenden, keine falschen Sicherheiten zu suggerieren und Konsumenten umfassend aufzuklären.