Bundesgerichtshof prüft Geheimnisschutz für Google im aktuellen Kartellstreit

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Im Mittelpunkt einer heute stattfindenden Verhandlung des Bundesgerichtshofs steht die heikle Frage des Schutzes unternehmensinterner Geheimnisse des Giganten Google innerhalb eines kartellrechtlichen Verfahrens. Zentrales Thema ist die Zulässigkeit der Weitergabe sensibler Unternehmensdaten durch das Bundeskartellamt an konkurrierende Unternehmen. Vor dem Hintergrund steht das Bestreben der deutschen Kartellwächter, dem Technologieunternehmen gewisse Praktiken zu untersagen, die als wettbewerbsbeschränkend eingestuft werden könnten. Dies betrifft insbesondere die Google Automotive Services, ein Servicepaket welches neben Google Maps auch eine spezielle Version des Google Play Stores und den Google Assistant umfasst. Während Automobilhersteller wie Volvo, Ford, Renault, Nissan und Polestar auf diese Dienste setzen, sind deutsche Fabrikate wie BMW, Mercedes, Audi und VW aktuell nicht Teil dieses Programms. Die genannten GAS-Pakete würden von Google nach vorherrschender Meinung des Bundeskartellamtes nur im Verbund angeboten werden, einschließlich zusätzlicher Vorgaben für deren Präsentation in den Infotainment-Systemen der Fahrzeuge, was eine Bevorzugung zur Folge haben könnte. Beschwert hatten sich über diese Handhabe die zwei Google-Wettbewerber TomTom und Cerence, daraufhin folgte im Juni eine Abmahnung seitens des Bundeskartellamtes gegen Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet. Google reagierte mit Vorschlägen, doch nun droht die Offenlegung von Teilen der Ermittlungsergebnisse gegenüber den Konkurrenten, eine Praxis, die aus Sicht Googles den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterminieren würde. Gegen die Offenlegung spezifischer Textabschnitte wurde daher Beschwerde eingelegt. Die heutige Verhandlung könnte auch deshalb besondere Brisanz beinhalten, da der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs erwägen könnte, wesentliche Teile der Öffentlichkeit auszuschließen, um den Geheimnisschutz zu wahren. Darüber hinaus könnte eine Diskussion über die Zuständigkeit des Gerichts selbst aufkommen. Ein Zeitpunkt für die Urteilsverkündung stand bei Redaktionsschluss noch aus.