Kosmetikhersteller L'Oreal im Zwielicht: BGH prüft Irreführung durch Online-Produktabbildung

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Im Fokus der deutschen Justiz: Die Online-Vermarktung eines Herrenwaschgels von L'Oreal ist Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH). Strittig ist, ob die Produktpräsentation auf der Unternehmenswebsite irreführend sein könnte, da die Tube auf dem Bild bis zum Ende des durchsichtigen Bereichs gefüllt scheint, die Füllmenge aber de facto geringer ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin eine Täuschung der Kundschaft, denn die Werbung impliziere, dass die Tube nahezu ganz voll sei, was jedoch nicht der Fall ist. Ein Urteilsspruch des BGH steht aktuell aus. Vorherige Instanzen wiesen die Klage seitens der Verbraucherzentrale zurück. Obschon das Oberlandesgericht Düsseldorf konstatierte, dass die Verpackung lediglich zu etwa zwei Drittel gefüllt sei, was bei physischer Präsenz im Ladenregal als Mogelpackung gewertet würde, fehle online die fühlbare Größe der Packung, weshalb kein spürbarer Verstoß vorliege. Die Essenz der Online-Wahrnehmung, so das Berufungsgericht, liege eher in den angegebenen Millilitern, die bei L'Oreal korrekt ausgewiesen waren, wodurch eine Irrführung verneint wurde. Die Richterschaft am BGH scheint allerdings diese Interpretation in Frage zu stellen. In der Verhandlung wies der Vorsitzende Richter Hinweise auf, dass die erstinstanzliche Beurteilung eventuell nicht der endgültigen Rechtsauffassung des Senats entspricht. Eine mögliche Täuschung könne nicht dadurch relativiert werden, dass sie im Kontext des Internets erfolge. Vertreter der Verbraucherschützer argumentieren zudem, dass der Täuschungstatbestand sich nicht nach dem Verkaufskanal richte – ob im Laden oder im Netz sei hier irrelevant. Es komme vielmehr darauf an, dass die Verpackung nicht den tatsächlichen Füllgrad offenbare. L'Oreal hält dagegen: Es gehe nicht um die physische Verpackung, sondern deren Abbildung, und das relevante Gesetz zur Eichung betreffe nicht Produktwerbung. Überdies sei die These der Irreführung am Regal eine bloße Vermutung und treffe nicht zu.