Immobilienkonzern auf datenschutzrechtlichem Prüfstand: Deutsche Wohnen erneut vor Berliner Landgericht

Eulerpool News
·


Die Auseinandersetzung um die datenschutzrechtlichen Praktiken der Deutsche Wohnen steht vor einem neuen Kapitel. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin wird der Fall bezüglich des 14,5 Millionen Euro schweren Bußgeldbescheids, welcher von der Berliner Datenschutzbeauftragten ursprünglich erhoben wurde, an das Landgericht Berlin zurückdelegiert. Diesem juristischen Zickzacklauf liegt ein Verstoß gegen die Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde, der dem Immobilienkonzern vorgeworfen wird. Der Kern des Streits ist die Frage, welche Mieterdaten legitim gespeichert und wie lange sie aufbewahrt werden dürfen. Im Fadenkreuz der Kontroverse steht die von der Berliner Datenschutzbehörde kritisierte Praxis, die Löschung überholter Mieterinformationen zu vernachlässigen. Ein erster Versuch, ein Exempel zu statuieren, scheiterte vor dem Landgericht Berlin mangels Zuordenbarkeit der Verantwortlichkeit. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof, der im Rahmen des Berufungsverfahrens hinzugezogen wurde, klar gemacht, dass Unternehmen sehr wohl sanktioniert werden können, auch wenn einzelnen natürlichen Personen keine Verfehlungen nachgewiesen wurden. Eine klare Vorgabe des EuGH hierbei: Bußgelder sollen nur bei nachweisbarer Schuld, basierend auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, verhängt werden. Interessanterweise ist genau dies der Punkt, an dem die Meinungen auseinandergehen. Während die aktuelle Berliner Datenschutzbeauftragte, Meike Kamp, versichert, dass ein vorsätzliches Handeln der Deutsche Wohnen im Bescheid festgehalten wurde, widerspricht der Immobilienriese dieser Darstellung. Anwalt Tim Wybitul, Vertreter der Deutsche Wohnen durch die Kanzlei Latham & Watkins, prophezeit einen Marathon von juristischen Auseinandersetzungen und prognostiziert eine mögliche Verfahrensdauer von bis zu fünf Jahren. Er hegt außerdem die Erwartung, dass grundlegende Fragen des Datenschutzes erneut vor den Luxemburger Richtern landen werden. Währenddessen basiert die optimistischere Sichtweise der Datenschutzbeauftragten Kamp auf der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, die eine substantielle Entscheidung des Landgerichts nun begünstigen könnte. Ob die deutsche Rechtsprechung mit dieser Ansicht konform geht oder der Fall eine weitere juristische Odyssee antritt, bleibt eine spannende Frage für Datenschutzexperten und Konzernbeobachter gleichermaßen.