BGH setzt Maßstäbe: Prämiensparverträge im Fokus

  • BGH hat einen Referenzzins für Nachberechnung von Prämiensparverträgen bestätigt.
  • Betroffene Sparer müssen ihre Ansprüche individuell durchsetzen.

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Jahrelang waren sie der Verkaufsschlager der Banken: Prämiensparverträge. Doch die einst beliebte Anlageform wurde für viele Kunden zum Ärgernis. Die Banken nutzten Klauseln, die es ihnen ermöglichte, Zinssätze einseitig zu ändern. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte diese Praxis bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig, doch wie die Zinsen richtig berechnet werden sollen, blieb lange ungeklärt. Nun hat der BGH erstmals einen Referenzzins für die Nachberechnung bestätigt. Prämiensparverträge bieten Sparerinnen und Sparern neben einem variablen Zins eine Prämie, die mit der Vertragslaufzeit steigt. Diese Produkte, die in den 1990er und frühen 2000er Jahren vor allem von Sparkassen und Volksbanken vertrieben wurden, enthalten oft Klauseln, die den Banken erlauben, die Zinssätze nach eigenem Ermessen zu ändern. Verbraucherschützer stellten bei der Prüfung Tausender Verträge fest, dass viele Sparer dadurch durchschnittlich 4.000 Euro zu wenig Zinsen erhielten. Die Rechtsstreitigkeiten um die Verzinsung solcher Verträge beschäftigen die Gerichte seit über zwei Jahrzehnten. Der BGH entschied bereits 2004, dass Klauseln, die den Banken eine willkürliche Zinsanpassung erlauben, rechtswidrig sind. Im April 2022 legte das Oberlandesgericht Dresden erstmals einen Referenzzins für Prämiensparen fest: die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit. Diese Entscheidung wurde inzwischen von weiteren Gerichten wie dem OLG Naumburg und OLG Dresden in Massenverfahren bestätigt. Verbraucherschützer forderten, dass die Zinsen auf Basis der Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe berechnet werden sollten. Sie wollten weiterhin die Nutzung gleitender Durchschnittswerte durchsetzen. Der BGH lehnte diese Forderungen jedoch wie schon die Vorinstanzen ab. Trotz des Urteils werden die betroffenen Sparer ihre Ansprüche individuell durchsetzen müssen. Es bestehen inzwischen diverse Rechtsdienstleister, die bereit sind, die Ansprüche der Verbraucher gerichtlich durchzusetzen. Derzeit gibt es rund 1,1 Millionen solcher Prämiensparverträge in Deutschland, wobei die Zahl rückläufig ist, da viele Institute ganze Vertragsjahrgänge gekündigt haben. Für die Verbraucher besteht die Möglichkeit, Ansprüche aus gekündigten Verträgen innerhalb von drei Jahren geltend zu machen, um einer Verjährung vorzubeugen.
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