BGH klärt Berechnung des merkantilen Minderwerts bei Verkehrsunfällen

  • BGH entscheidet über die Berechnung des merkantilen Minderwerts bei Verkehrsunfällen.
  • Der Fall wird zur Klärung weiterer Details an das Landgericht Coburg zurückverwiesen.

Eulerpool News·

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem wegweisenden Urteil zur Berechnung des merkantilen Minderwerts nach Verkehrsunfällen geäußert. Dieser Minderwert bezeichnet den verbleibenden Wertverlust eines Fahrzeugs nach einem Unfall, trotz fachgerechter Reparaturen. Das beschädigte Auto gilt weiterhin als Unfallfahrzeug, was dessen Wiederverkaufswert üblicherweise mindert. In seinem Leitsatz stellte der Karlsruher Senat klar, dass die Schätzung dieses merkantilen Minderwerts auf einem hypothetischen Verkauf basieren muss, und dabei Netto- statt Bruttoverkaufspreisen zugrunde gelegt werden sollten. Wird der Minderwert fälschlicherweise vom Bruttopreis ausgehend geschätzt, ist ein Abzug in Höhe des Umsatzsteueranteils erforderlich. Im vorliegenden Fall verlangte eine Leasingnehmerin nach einem Unfall Schadenersatz vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Ein von ihr beauftragter Sachverständiger ermittelte einen merkantilen Minderwert von 5000 Euro. Der Versicherer erstattete jedoch nur rund 4200 Euro, weil der Umsatzsteueranteil abgezogen werden müsse. Obwohl die Klägerin zunächst vor Gericht Erfolg hatte, korrigierte der BGH im Revisionsverfahren das Urteil der Vorinstanzen. Die höchsten deutschen Zivilrichter betonten, dass bei der Schätzung des merkantilen Minderwerts der Umsatzsteueranteil abzuziehen sei, wenn vom Bruttoverkaufspreis ausgegangen wurde. Im vorliegenden Fall stehen noch keine Feststellungen zur Grundlage der Wertminderungsschätzung aus, weshalb der Fall zur Klärung an das Landgericht Coburg zurückverwiesen wurde.
EULERPOOL DATA & ANALYTICS

Make smarter decisions faster with the world's premier financial data

Eulerpool Data & Analytics