Aldi Süd muss bei Rabattwerbung umdenken

  • Gericht urteilt, dass Aldi Süd Preisrabatte auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen muss.
  • Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und wirkt gegen irreführende Rabattaktionen.

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Aldi Süd steht vor einer bedeutenden Änderung in der Handhabung seiner Sonderangebote. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Rabatte künftig auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage bezogen werden müssen, nicht bloß auf den zuletzt gültigen Verkaufspreis. Dieses Urteil basiert auf einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Wilko Seifert, Vorsitzender Richter der 8. Kammer für Handelssachen, betonte die Wichtigkeit klarer Preisangaben, um verbraucherfreundliche Werbung zu gewährleisten. Der Discounter muss sich den Forderungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beugen, die erfolgreich gegen Aldi geklagt hatte. Sollte Aldi erneut gegen die Auflagen verstoßen, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Allerdings ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig. Im Mittelpunkt des Falls stand die Werbung für Bananen, die bei Aldi Süd für 1,29 Euro pro Kilogramm angeboten wurden. Der angegebene Rabatt von 23 Prozent bezog sich auf einen ehemaligen Verkaufspreis von 1,69 Euro, statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Ein ähnliches Problem wurde bei Ananas festgestellt, die als 'Preishighlight' beworben wurden, obwohl der Preis zuvor geringer war. Das Verfahren wurde im Mai 2023 unterbrochen, um eine rechtliche Klärung durch den EuGH zu ermöglichen. Dieser entschied zugunsten der Verbraucherschützer, dass Rabatte auf Basis des niedrigsten Preises eines mindestens 30-tägigen Zeitraums berechnet werden müssen. Diese Praxis verhindert, dass Händler durch künstliche Preiserhöhungen irreführende Rabattaktionen veranstalten.
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