weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt Definition
Das Eulerpool Wirtschaftslexikon definiert den Begriff weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt für Deutschland.
Der "weitergeleitete Eigentumsvorbehalt" ist eine juristische Vereinbarung zwischen einem Verkäufer und einem Käufer, die hauptsächlich in Geschäften mit beweglichen Gütern Anwendung findet.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der verkauften Ware vor, bis der Käufer den vollen Kaufpreis gezahlt hat. Bei einer Weiterleitung des Eigentumsvorbehalts wird der Eintritt einer speziellen Bedingung festgelegt, bei dem das Eigentum automatisch auf einen Dritten übertragen wird. Diese Vereinbarung bietet dem Verkäufer zusätzliche Sicherheit, insbesondere falls der Käufer zahlungsunfähig wird oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Im Falle eines Zahlungsausfalls kann der Verkäufer das Eigentum an der Ware zurückfordern, ohne dabei auf zeitaufwändige gerichtliche Verfahren angewiesen zu sein. Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt wird durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer festgehalten und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden, um rechtsgültig zu sein. Es ist wichtig anzumerken, dass bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen, damit diese Vereinbarung wirksam ist und gegenüber Dritten (beispielsweise im Falle einer Insolvenz des Käufers) durchgesetzt werden kann. Für Unternehmen, die Waren auf Kredit verkaufen, ist der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt von großer Bedeutung. Er hilft dabei, das Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren und die Warenfinanzierung aufrechtzuerhalten. Durch den Vorbehalt des Eigentums behält der Verkäufer eine gewisse Kontrolle über die Ware, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist. In der Praxis funktioniert der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt wie folgt: Der Verkäufer übergibt dem Käufer die Ware, behält sich jedoch das Eigentum daran vor, bis der Käufer den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hat. Sollte der Käufer zahlungsunfähig werden oder seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen, hat der Verkäufer das Recht, die Ware zurückzunehmen und den unbezahlten Betrag einzufordern.Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)
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