Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Definition
Das Eulerpool Wirtschaftslexikon definiert den Begriff Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) für Deutschland.
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Od 2 eura osigurajте Die "Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)" ist eine besondere Rechtsform einer Gesellschaft, die Elemente sowohl einer Aktiengesellschaft (AG) als auch einer Kommanditgesellschaft (KG) vereint.
Dieser Unternehmensaufbau ist vor allem in Deutschland anzutreffen und wurde eingeführt, um eine flexible und effiziente Geschäftsstruktur zu ermöglichen. Eine KGaA besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, und einer unbegrenzten Anzahl an Kommanditaktionären. Die Komplementäre haben dabei eine unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während die Kommanditaktionäre nur in Höhe ihrer Einlagen haften. Als besonderes Merkmal einer KGaA können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen Kommanditaktionäre sein, was eine breite Kapitalbasis ermöglicht. Die Gründung einer KGaA erfolgt durch einen notariellen Vertrag, der die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festlegt. Der Vertrag muss ins Handelsregister eingetragen werden, um die KGaA als eigenständige Rechtspersönlichkeit anzuerkennen. Anschließend erfolgt die Ausgabe von Kommanditaktien, die eine Beteiligung am Gesellschaftskapital verbriefen und den Kommanditaktionären bestimmte Rechte wie Stimmrecht, Dividendenanspruch und Teilnahme am Gewinn ermöglichen. Eine KGaA bietet verschiedene Vorteile für Investoren. Durch die Möglichkeit, sowohl Aktienkapital als auch Haftkapital zu nutzen, kann eine breite Investorenbasis erschlossen werden. Zudem ermöglicht die KGaA-Struktur eine flexiblere Unternehmenssteuerung, da die Rechte und Pflichten der Komplementäre und Kommanditaktionäre individuell gestaltet werden können. Als SEO-optimierte Schlüsselwörter für die Definition der "Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)" können verwendet werden: KGaA, Rechtsform, Gesellschaft, Aktien, Kommanditaktionäre, Komplementäre, Kapitalbasis, Haftung, Investoren, Gründung, Handelsregister, Dividendenanspruch, Gewinn, Unternehmenssteuerung.Mindestrückbehalt
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